Abtreibung im Islam

Der Islam kennt kein eindeutiges, unter allen Umständen durchgehaltenes «Nein» zur Abtreibung. Sie wird unter Hinweis darauf erlaubt, daß das werdende Kind noch so lange abgetrieben werden kann, bis die Seele in dessen Körper einzieht – über den exakten Zeitpunkt der «Beseelung» (nach dem 40., 80. oder 120. Tag) herrscht Uneinigkeit unter Theologen, Rechtsgelehrten und den einzelnen Rechtsschulen.

Diese Fristen sind auf die Vorstellung zurückzuführen, daß das Ungeborene in der ersten Zeit seiner Entstehung keine Seele besitzt, sondern sie erst später empfängt (diese Vorstellung war schon in der Antike bekannt).

Unter den islamischen Gelehrten besteht keine Einigkeit darüber, ob das werdende Leben ab dem Zeitpunkt

a) der Befruchtung
b) der Einnistung des Embryos oder
c) der „Beseelung“ zu einem späteren Zeitpunkt als a) und b) besteht.

Vor der „Beseelung“ gilt es einigen Forschern als lebloses Wesen und kann abgetrieben werden.

Die hanbalitische Schule verbietet die Abtreibung erst nach dem 40. Tag. Bis zum 120. Tag ist die Abtreibung für die hanafitische Schule, für einen großen Teil der schafiitischen und für die schiitischen Zaiditen möglich. Ihrer Auffassung nach bildet sich erst dann der Körper des Kindes aus. Wird die Milch einer stillenden Mutter durch eine erneute Schwangerschaft ‚giftig‘ oder wird dies befürchtet und kann der Säugling nicht auf andere Weise ernährt werden, liegt nach vielfacher Überzeugung ebenfalls eine Ausnahmeregelung für eine Abtreibung vor.

Hinterlasse einen Kommentar